Grundsätzliches zu Baumfällarbeiten...
Viele Grundstücksbesitzer kennen das Problem mit Bäumen, die auf dem Grundstück den Lichteinfall stark reduzieren. Wenn zum Beispiel die Terrasse fast den ganzen Tag im Schatten liegt. Nicht selten kommt dann der Wunsch auf, für den einen oder anderen Baum eine Baumfällung zu beauftragen, aber kann man den Baum so einfach fällen?
Leider nicht, denn haben die Baumstämme einen bestimmten Umfang, benötigt man z.T. (je nach Baumart) eine Fällgenehmigung der Gemeinde.
Wie bei vielem anderen auch, gibt es auch hier keine bundeseinheitliche Regelung, in manchen Bundesländern ist eine Genehmigung notwendig, wenn der Baumstamm in einem Meter Höhe einen Umfang von mehr als 30 Zentimetern aufweisst - in Köln in der Regel 100 cm.
Manchmal wird auch eine Neupflanzung oder Ersatzzahlung als Auflage gefordert. In jedem Fall ist es ratsam in der örtlichen Gemeinde nachzufragen, ab welchem Umfang eine Genehmigung zum Fällen des Baumes nötig ist - dies können wir für Sie erledigen.
Ein Irrglaube: Seit Jahren hält sich das Gerücht, dass es im Zeitraum 01.März bis 30. September grundsätzlich verboten ist, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Bereits seit März 2010 gilt gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG dies NICHT für private Gärten, gärtnerisch genutzte Flächen, Kurzumtriebsplantagen und Waldflächen.
Ein grundsätzliches Verbot auf Bundes- oder Landesebene besteht also nicht.
Natürlich achten wir besonders während der Vogelbrutzeiten darauf, dass keine Vögel oder anderen Tiere im Baum nisten. Eine Ausnahme besteht lediglich in dringenden Fällen (Gefahrenabwehr).
Weiterhin müssen aber noch die kommunalen Richtlinien geprüft werden, da hier teilweise Einschränkungen oder Auflagen bestehen. Bei dieser Prüfung können wir sie gerne unterstützen.
Erforderliche Formulare und weitere nützliche Hinweise und Informationen, finden Sie unter Downloads und Links.